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Münchner Verein für lebendiges Mittelalter und Reenactment
 
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Gesetzliche Einstufung unserer Waffen
 
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Duncan
Hauptmann der Söldner
Hauptmann der Söldner



Anmeldedatum: 02.07.2006
Beiträge: 6379

BeitragVerfasst am: 11.08.2007, 22:11    Titel: Gesetzliche Einstufung unserer Waffen Antworten mit Zitat

Habe gerade einen Beitrag von Ragnar im Forum von Dengeln in Bayern gefunden bezüglich unserer Waffen und dem allgemeinen Waffengesetz:

Den Göttern zum Grusse Ihr Krieger,

beiliegend ein Auszug aus einem Schreiben zwischen dem Regierungspräsidium und der Polizeidirektion Sachgebiet Waffen und Geräte.


zu Ihrem Schreiben vom xx.xx.07 Az. xxxxxxxxxxxx, mit dem Sie um eine waffenrechtliche Beurteilung des Tragens von abgestumpften Hieb- und Stichwaffen bei historischen Veranstaltungen mit mittelalterlichem Charakter bitten, teilen wir Ihnen Folgendes mit:

Waffenrechtlich entscheidend für die Einstufung eines Gegenstandes als Waffe ist nicht die "Eignung", mit diesem Gegenstand Menschen Verletzungen beibringen zu können, sondern dessen "Bestimmung" dazu. Der Gegenstand muss "seinem Wesen nach" objektiv dazu bestimmt sein, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Nicht jeder Gegenstand, mit dem Menschen Verletzungen beigebracht werden können, ist danach eine Hieb- oder Stichwaffe. Überschneidungen mit Gegenständen des täglichen Lebens sind vielmehr unvermeidbar (s. Apel/Bushart, Kommentar zum Waffenrecht, Anlage 1 Rdnr. 31 ff). Dieser waffenrechtliche Grundsatz kommt auch im Entwurf der WaffVwV zu Anl.I-A1-UA2.1.1 zum Ausdruck.

Hieb- und Stichwaffen nachgebildete Geräte mit abgestumpften Spitzen und stumpfen Schneiden werden unabhängig von ihrer Größe nicht vom Waffenrecht erfasst. Dies gilt z.B. auch für sog. "Bidenhänder" mit einer Länge von zwei Metern, soweit sie über abgestumpfte Spitzen und Schneiden verfügen. Eine andere Beurteilung wäre auch bei einer Vorlage der Frage an das BKA nicht zu erwarten, weil nach dem WaffG und dem Entwurf der WaffVwV keine Zweifel bestehen, dass Gegenstände, die ihrem Wesen nach zur Brauchtumspflege oder zur Dekoration bestimmt sind, nicht vom WaffG erfasst werden.

Im Übrigen ließen sich die Gegenstände mit abgestumpften Spitzen und Schneiden, mit denen aufgrund ihrer Schlagwirkung erhebliche Verletzungen beigebracht werden können, waffenrechtlich nur schwer eingrenzen. Neben den "Bidenhändern" könnte eine solche Wirkung z.B. auch mit Keulen, Gabeln und Dreschflegeln, die häufig bei mittelalterlichen Märkten und Umzügen mitgeführt werden, erzielt werden, ohne dass diese Gegenstände waffenrechtlich verboten werden können.

Dies schließt aber nicht aus, dass den Veranstaltungsbesuchern aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in begründeten Fällen untersagt wird, entsprechende Gegenstände mitzuführen. Diese Untersagung müsste dann aber auf allgemeines Polizeirecht und nicht auf das WaffG gestützt werden.

Die Regierungspräsidien Stuttgart, Freiburg und Tübingen sowie das LKA wurden mit einer Mehrfertigung Ihres Schreibens vom xx.xx.07 und dieser Mitteilung entsprechend unterrichtet.
_________________
Vae Victis

Duncan O`Brady
Hauptmann der Söldner

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Kuonwart
Ubo´s Söldner
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Anmeldedatum: 14.03.2007
Beiträge: 3046

BeitragVerfasst am: 12.08.2007, 12:33    Titel: Antworten mit Zitat

Endlich mal Klarheit ! Danke Duncan.
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Leonard
Ubo´s Söldner
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Anmeldedatum: 02.07.2006
Beiträge: 652
Wohnort: München (Aubing)

BeitragVerfasst am: 12.08.2007, 13:28    Titel: Antworten mit Zitat

Das Vollständige Waffengesetz ist in ausgedruckter form, beim Schriftführer einzusehen.
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Torsten
Gast






BeitragVerfasst am: 16.08.2007, 18:07    Titel: Antworten mit Zitat

Danke!!! Wobei immer auch ein wenig willkür dabei ist
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Rowen
Ubo´s Söldner
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Anmeldedatum: 03.07.2006
Beiträge: 1308
Wohnort: München/ Aubing

BeitragVerfasst am: 10.04.2008, 10:19    Titel: Antworten mit Zitat

Neuerungen des Waffengesetzes vom 1.04.08

Das ist nur ein Auszug der für uns wichtigen Teile des Gesetzes, die komplette Liste an Neuerungen könnter bei mir einsehen.


Messer
Bereits 2003 wurden wurfsterne, Spring-, Fall-, Faust- und butterflymesser verboten. Ein neuer §42a verbietet nun auch das Führen von so genannten Einhandmessern (d.h. von Klappmessern, deren Klinge mit einer Hand geöffnet werden kann) und messern mit einer feststehenden Klinge ab 12 cm Länge. Ein Verstoß ist ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belegt werden.

Das Waffengesetz lässt aber zugleich eine entscheidende Ausnahme zu: bei einem berechtigten Interesse greift das Verbot nicht. Welches interesse berechtigt ist, beschreibt das Waffengesetz beispielhaft: Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder ein allgemein anerkannter Zweck. Die Aufzählung ist nicht abschließend, so dass jeder sozialadäqute Gebrauch von Messern weiter möglich ist. Kein berechtigtes Interesse ist es nach der Gesetzesintention dagegen, ein Messer als Verteidigungsmittelt mit sich zu führen.

Wird das Messer in einem verschlossenen Behältnis transportiert, ist dies ebenfalls vom Verbot ausgenommen. Ein lediglich geschlossenes behältnis genügt dafür aber nicht.

Hieb- und Stoßwaffen
Unter das zu Messern beschriebene Führungsverbot fallen auch Hieb- und Stoßwaffen, d.h. Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen (Beispiele: Dolche, Stilette, gummiknüppel). Auch für sie gilt aber die allgemeine Ausnahme eines berechtigten Interesses.



Als unser berechtigtes interesse besteht in Ausübung des Schwertkampfes, sprich als Sportgerät und der Mittelalterlichen Brauchtumspflege Wink
_________________
Slan leat, a charaid choir


Rowen
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Duncan
Hauptmann der Söldner
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Anmeldedatum: 02.07.2006
Beiträge: 6379

BeitragVerfasst am: 08.09.2011, 10:39    Titel: Antworten mit Zitat

http://issuu.com/vehi-mercatus/docs/waffenrecht-hobby-02_2010
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Vae Victis

Duncan O`Brady
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